Der Nationalrat beschloss am 10.04.2008 das Bundesgesetz, mit dem aus Anlass des 70. Jahrestages des Einmarsches der Truppen des nationalsozialistischen Deutschen Reiches in Österreich eine einmalige Zuwendung (Erinnerungszuwendung) für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung sowie deren Hinterbliebene geschaffen wird.
Auszug aus dem Bundesgesetz:
Bundesgesetz, mit dem aus Anlass des 70. Jahrestages des Einmarsches der Truppen des nationalsozialistischen Deutschen Reiches in Österreich eine einmalige Zuwendung (Erinnerungszuwendung) für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung sowie deren Hinterbliebene geschaffen wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1.
(1) Aus Anlass des 70. Jahrestages des Einmarsches der Truppen des nationalsozialistischen Deutschen Reiches in Österreich erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einmalige Zuwendungen:
1. Personen im Sinne der §§ 2 und 5 des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs, BGBl. Nr. 79/1976, denen ein bis zum 31. Dezember 2008 beantragtes Befreiungs-Ehrenzeichen verliehen wurde, oder Witwen (Witwer) eines Besitzers eines Befreiungs-Ehrenzeichens gemäß § 2 Abs. 1 des genannten Gesetzes, der die Zuwendung in Folge Ablebens nicht mehr erhalten kann;
2. Personen, die eine bis zum 31. Dezember 2008 beantragte Rentenleistung nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, nach § 65 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 oder einen Härteausgleich hinsichtlich einer der genannten Leistungen beziehen;
3. Inhaber einer bis zum 31. Dezember 2008 beantragten Amtsbescheinigung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes oder deren Witwen (Witwer), sowie Witwen (Witwer) eines Opfers, das im Bezug einer unter Z 2 genannten Rentenleistung stand und die Zuwendung in Folge Ablebens nicht mehr erhalten kann;
4. Inhaber eines bis zum 31. Dezember 2008 beantragten Opferausweises im Sinne des Opferfürsorgegesetzes;
5. Personen, an die gemäß § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995, wegen sozialer Bedürftigkeit bis zum 31. Dezember 2008 beantragte wiederkehrende Geldleistungen erbracht wurden.
(2) Jede Person gemäß Abs. 1 hat Anspruch auf eine Zuwendung von 1 000 . Sie ist eine höchstpersönliche Leistung.
Den Link zum Beschluss des Nationalrates vom 10. April 2008 betreffend „Bundesgesetz, mit dem aus Anlass des 70. Jahrestages des Einmarsches der Truppen des nationalsozialistischen Deutschen Reiches in Österreich eine einmalige Zuwendung (Erinnerungszuwendung) für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung sowie deren Hinterbliebene geschaffen wird“ gibt es hier
Nur jene Personen, die Rentenleistungsbezieher nach dem Opferfürsorgegesetz (OFG) sind, erhalten die EUR 1000 Erinnerungszuwendung ohne Antrag, alle anderen Personen (vgl. oben §1 Abs. 1) müssen einen Antrag bei der jeweiligen Landesregierung stellen!
Für Rückfragen zur Erinnerungszuwendung für WiderstandskämpferInnen wenden Sie sich bitte an den KZ-Verband/VdA Oberösterreich, unsere anderen Landesverbände bzw. unseren Bundesverband.